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Präambel
Die Kulturwissenschaften/Kulturpädagogik in Hildesheim zeichnen sich durch ihre Interdisziplinarität, insbesondere den Austausch und die Kooperation zwischen den künstlerischen Disziplinen Bildende Kunst, Musik, Literatur, Theater und Medien aus. Der Verein will diese fruchtbare Zusammenarbeit der Kulturwissenschaftler und Kulturpädagogen über das Studium hinaus fördern, so dass auch in der Berufspraxis gezielt auf berufsspezifische Qualitäten anderer Kulturwissenschaftler und Kulturpädagogen zurückgegriffen und so voneinander profitiert werden kann. Des weiteren möchte der Verein, dass die Vertreter und Absolventen der Hildesheimer kulturwissenschaftlichen Studiengänge am öffentlichen kulturpolitischen Diskurs aktiv teilnehmen: Nur wenn sie ihre innovativen Ansätze auf breiterer Ebene vorstellen und engagiert einbringen, können sie den Raum für die kulturwissenschaftliche und kulturpädagogische Arbeit von morgen schaffen bzw. sichern.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Absolventenverein der kulturwissenschaftlichen Studiengänge an der Universität Hildesheim”, kurz: “ab.hier.kultur”. Der Verein ist in das Vereinsregister in Hildesheim eingetragen. Er führt den Zusatz “e.V.”.
- Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation zwischen Absolventen der kulturwissenschaftlichen Studiengänge an der Universität Hildesheim, den Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitern dieser Studiengänge und der Öffentlichkeit.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausches in allen Belangen kulturwissenschaftlicher und kulturpädagogischer Arbeit; die Vertretung der Absolventen der Kulturwissenschaften und der Kulturpädagogik in der Öffentlichkeit (z.B. auf Tagungen, Kongressen und Symposien); Publikationen; den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zu kulturellen Einrichtungen; die Kooperation mit der Universität Hildesheim.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus: ordentlichen Mitgliedern fördernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie Absolvent eines kulturwissenschaftlichen Studienganges an der Universität Hildesheim ist, in einem solchen immatrikuliert ist und die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will, oder Lehrkraft und/oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in den o.g. Studiengängen ist.
Die Mitgliedschaft kann auch bestehen bleiben, wenn ein hier genannter Status verlassen wird. - Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, insofern sie Interesse an den Zielen des Vereins hat.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern möchte.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten; bei Mitgliederversammlungen haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds durch freiwilligen Austritt durch Ausschluss aus dem Verein
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung.
- Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interes-sen des Vereins wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausge-schlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung, die der Vorstand be-schließt, festgelegt. Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch Beschluss mit ¾-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
- Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen und ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Es wird vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand festgelegt.
- Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Satzungsänderungen die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung die Auflösung des Vereins die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zur nächsten MV. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, die einzeln gewählt werden: dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
- Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn drei der fünf Vorstandsmitglieder einer Beschlussvorlage, die allen fünf Mitgliedern bekannt ist, zustimmen. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
§ 10 Geschäftsführung
- Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer sowie weitere Mitarbeiter einstellen.
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB und führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Umfang der Vertretung kann durch den Vorstand näher bestimmt werden.
§ 11 Geschäftsordnung
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beitragsordnung ist Teil der Geschäftsordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit herbeizuführen.
- Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgabe und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Universität Hildesheim zu, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken des Vereins entsprechend verwenden muss.
Hildesheim, den 31.01.2009
Matthias Müller
Felix Wallrabenstein
Christina Wolf
Aktualisiert (Donnerstag, den 23. August 2012 um 09:47 Uhr)




